Gemäss Art. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) ist die Ortsplanung Sache der politischen Gemeinden, wobei der kommunale Richtplan ein Instrument davon bildet. Die politische Gemeinde stimmt im kommunalen Richtplan insbesondere die Siedlungs-, Verkehrs- und Landschaftsentwicklung sowie den geplanten Infrastrukturausbau für einen längeren Zeitraum aufeinander ab. Gleichzeitig berücksichtigt sie die Vorgaben des kantonalen Richtplans und die Raumplanung der anderen politischen Gemeinden in der Region. Des Weiteren haben die Gemeinden den Auftrag spätestens mit dem kommunalen Richtplan das Massnahmenkonzept Naturgefahren festzulegen (vgl. Art. 5 PBG).

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